Laufbandwerbung, Split-Screen-Werbung
Unter Split-Screen wird die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Inhalte verstanden. Split-Screen kann in einem gesonderten Fenster als Spotwerbung oder durch optisch hinterlegte Laufbandwerbung erfolgen. Das Werbefenster ist während des gesamten Verlaufs durch den Schriftzug „Werbung“ zu kennzeichnen. Split-Screen-Werbung ist auf die Dauer der Spotwerbung anzurechnen. Split-Screen ist verboten bei der Übertragung von Gottesdiensten und bei Kindersendungen, nicht aber bei Nachrichtensendungen! Generell kann Split-Screen-Werbung von den Rundfunkveranstaltern sehr viel flexibler eingesetzt werden als Spotwerbung, da es für Split-Screen-Werbung keine Abstandsregelungen gibt.
